- Herr Michael B. ist – ohne, dass dieser zuvor irgendeinem der Anwälte bekannt war – erstmals proaktiv mit Schreiben Ende März 2025 auf die Verteidigung zugegangen und hat in weiterer Folge in zahlreichen persönlichen (mehrstündigen) Gesprächen glaubhaft und eloquent und mit erstaunlichem Detailwissen seine Sicht der Dinge dargelegt und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und die Echtheit der (sukzessive zur Verfügung gestellten) emails stets und wiederholt versichert.
- Bereits in diesem Schreiben hat Herr Michael B. ausführlich dargelegt, dass er nicht nur persönlich bezeugen, sondern auch mittels forensischer Rekonstruktion darlegen kann, dass in conreto eine subjektive Befangenheit der Vorsitzenden Richterin vorgelegen haben soll.
- Nicht nur bereits in diesem Schreiben, sondern auch in zahlreichen Besprechungen danach hat Herr Michael B. wiederholt und glaubhaft versichert, dass seine Behauptungen und Vorwürfe allesamt stimmen, da er in besagte Geschehnisse zur damaligen Zeit (in besagter Anwaltskanzlei) unmittelbar involviert und eingebunden war und die von ihm rekonstruierten emails auch allesamt echt sind. Gerade letzteren Umstand hat er wiederholt und stets betont und noch eine Vielzahl an weiterer Korrespondenz (handschriftliche Notizen von Besprechungen die im Akt eingescannt worden wären, interne emailVerläufe zwischen den Mitarbeitern uäm.) angekündigt. Die technische Rekonstruktion wäre auch auf legalem Wege möglich, auf all das verweist Michael B. bereits in besagtem Schreiben aber insbesondere auch in mehreren Einvernahmen als Zeuge gegenüber den Strafverfolgungsbehörden.
- Weiters hält Herr Michael B. bereits in diesem Schreiben ausdrücklich fest, dass er für diese forensische Rekonstruktion einen Auslagenersatz benötigt, da er diesbezüglich nicht in Vorlage treten kann. Er beziffert in besagtem Schreiben bereits einen konkreten Betrag, den er allein für das technische Equipment (ohne Reisekosten etc.) benötigen würde. Ein Honorar würde – bis zum positiven Abschluss des Verfahrens, von welchem er überzeugt sei – nicht verlangt werden.
- In weiterer Folge hat die Verteidigung des Mag Karl-Heinz Grasser diverse Hilfskräfte beigezogen und über Monate hinweg (auch unter Beiziehung eines EDV Sachverständigen) bestmöglich, freilich: ohne die Möglichkeiten, die einer Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stehen, versucht, die Glaubwürdigkeit der Aussagen sowie der sodann in weiterer Folge (Schritt für Schritt) zur Verfügung gestellten emails zu verifizieren.
- Nachdem man sich mehrere Monate hinweg bestmöglich mit den zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auseinandergesetzt hat und Michael B. auch nochmals in einer notariell beglaubigten Eidesstättigen Erklärung die Richtigkeit seiner Schilderungen versicherte, war es aus Sicht der Verteidigung des Mag Karl-Heinz Grasser die berufliche Pflicht die Strafverfolgungsbehörden mit diesem Sachverhalt zu befassen. Hinzu kommt aber vor allem folgender wesentlicher Umstand: bereits in besagter Sachverhaltsdarstellung an die StA Wien wird ausdrücklich und ausführlich dargelegt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass man es in concreto allenfalls mit einem Betrüger zu tun hat und somit ein schwerwiegender Betrugsfall vorliegt. Ausdrücklich wird in besagter Sachverhaltsdarstellung eine derartige Variante – als sog. Variante 2 – thematisiert und strafrechtlich – auch mit rechtlichen Ausführungen dazu – zur Anzeige gebracht. Der Staatanwaltschaft wurden alle von Michael B. den Verteidigern übergebenen emails vollständig zur Verfügung gestellt.
- Es wurde auch bereits in besagter Sachverhaltsdarstellung, neben den zur Verfügung gestellten emails, das Schreiben von Herrn Michael B., vom Ende März 2025 beigelegt, in welchem er seine Sichtweise darlegt und in welchem er die Echtheit aller noch forensisch auszuhebender Unterlagen versichert sowie den Auslagenersatz für seine forensischen Tätigkeiten, einfordert. Auch die Eidesstättige Erklärung des Michael B. wurde der StA Wien vorgelegt. Keine einzige Unterlage bzw. kein einziges Dokument wurde zurückgehalten bzw nicht der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt.
- Die StA Wien hat in weiterer Folge über ein Jahr lang ein sehr umsichtiges Ermittlungsverfahren geführt, in welchem sie letztendlich – mit den Mitteln einer Strafverfolgungsbehörde, die einer Verteidigung nicht zur Verfügung stehen – ausermitteln konnte, dass hier ein Betrugsfall vorliegt.
Wesentlich sind daher folgende Aspekte:
- Zu keiner Zeit hat Herr Mag Karl-Heinz Grasser und/oder einer seiner Verteidiger auf Herrn Michael B. - auch nur ansatzweise - darauf „eingewirkt“, irgendwelche Unwahrheiten zu behaupten, geschweige denn gefälschte emails zu rekonstruieren uäm. Das Gegenteil ist der Fall: Herr Michael B. hat stets und vehement behauptet, dass sich all diese Geschehnisse so zugetragen haben und die gegenständlichen emails allesamt echt sind, wie er sie nicht nur den Anwälten, sondern in weiterer Folge auch der Strafverfolgungsbehörde in mehreren Einvernahmen, wohlgemerkt als Zeuge unter Wahrheitspflicht, geschildert und zur Verfügung gestellt hat. Des Weiteren war es stets und ausschließlich Michael B. der wiederholt einen Auslagenersatz für seine Barauslagen eingefordert hat (freilich nicht in besagter Höhe wie nunmehr von ihm behauptet und auch medial kolportiert).
- Darüber hinaus hat Herr Michael B. aus Eigenem und proaktiv angeboten eine – notariell beglaubigte – eidesstättige Erklärung zu verfassen und in dieser ausdrücklich festzuhalten (was auch tatsächlich geschehen ist), dass er jederzeit bereit ist, diese Geschehnisse vor Gerichten und Behörden zu bezeugen. Seine nunmehrigen Behauptungen als Beschuldigter, er sei für die Abgabe dieser Erklärung – von den Anwälten unter Druck gesetzt worden – ist (wie so vieles andere auch) frei erfunden. Die notarielle Beglaubigung hält wenig überraschend auch dazu das Gegenteil fest. Hinzukommt: Herr Michael B. hat aus Eigenem wiederholt darauf gedrängt, von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu all diesen Aspekten allumfassend befragt und als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen zu werden. Die Medienberichterstattung übergeht bis dato gänzlich, dass Michael B. auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden über viele Monate hinweg in diversen Einvernahmen als Zeuge unter Wahrheitspflicht die in Rede stehenden Behauptungen weiterhin aufgestellt, bekräftigt und auch noch näher spezifiziert hat. Seine nunmehrigen Aussagen als Beschuldigter stehen nicht unter Wahrheitspflicht und sind unter diesem Licht zu sehen.
- Obwohl die Verteidigung von Mag Karl-Heinz Grasser ohnehin von Anfang an offen und unumwunden dargelegt hat, dass es sich allenfalls auch um einen Betrüger handeln könnte, hat man auch noch weiterhin der Strafverfolgungsbehörde proaktiv – was die Bedenken gegenüber Michael B. betraf – zugearbeitet. So wurde umgehend die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, als Michael B. den Verteidigern mitgeteilt hatte, dass er sich wiederholt mit dem Kriminalbeamten alleine und vertraulich getroffen hätte, da der Kriminalbeamte, wie dieser ihm mitgeteilt habe – angeblich – der Staatsanwaltschaft nicht „traue“ und die Ermittlungen jetzt mit ihm teilweise alleine und im Geheimen führen würde. Weiters versicherte Michael B. den Verteidigern wiederholt, dass er den forensischen Datenbestand nun auch schon elektronisch sichern und den Strafverfolgungsbehörden auf drei Datenträgern zur Verfügung gestellt habe, diese aber noch nicht zum Akt genommen worden seien uäm. All das war seitens des Michael B. allenfalls ebenso frei erfunden, schilderte er aber gegenüber den Verteidigern wiederholt und in glaubwürdiger Detailliertheit.
- Der Staatsanwaltschaft Wien war – durch Herrn Michael B. selbst kommuniziert – bekannt, dass dieser – angeblich – weiterhin an der forensischen Rekonstruktion des (gesamten, damaligen) Datenbestandes (gemeinsam mit weiteren Personen aus seinem Umfeld) arbeiten würde, dass er bewerkstelligen wird, dass auch diese Personen als Zeugen zur Verfügung stünden, selbige sich aber im Ausland befinden würden uäm. Letztendlich konnten die Strafverfolgungsbehörden aber Herrn Michael B. im Mai 2026 (zu diesem Zeitpunkt gab es schon lange keinen Kontakt mehr mit der Verteidigung) bei der Fälschung von emails in Wien mittels Observation und Festnahme überführen.
- Auf den Punkt gebracht: die Verteidigung des Mag Karl-Heinz Grasser hat zu keiner Zeit die – vermeintliche – Glaubwürdigkeit des Herrn Michael B. gestützt, sondern hat vielmehr stets offen allfällige Ungereimtheiten kommuniziert.
- Ungeachtet des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hat Mag Karl-Heinz Grasser – aufgrund des unklaren Ausganges besagter Ermittlungen – die Strafhaft anstandslos und ohne einzigen Tag Verzögerung angetreten.
- Die Bekämpfung auch eines rechtskräftigen Urteils ist das legitime Recht jedes Bürgers und kein Widerstand gegen die Justiz! Wenn der ORF dies als „fragwürdige Methode“ bezeichnet, beweist dies mangelndes rechtsstaatliches Verständnis.
- Über den gesamten Zeitraum hinweg – aus Respekt gegenüber der Justiz, insbesondere auch gegenüber den betroffenen Personen – war man bis zum heutigen Tag darum bemüht, jegliche (Medien)Öffentlichkeit zu vermeiden, weil besagte Behauptungen und Beweise des Herrn Michael B. eben auch unwahr sein konnten. Die nunmehrige mediale Öffentlichkeit ist nicht durch Mag Karl-Heinz Grasser und/oder dessen Verteidigung verursacht.
- Mit aller Deutlichkeit wird daher der allenfalls erhobene Vorwurf zurückgewiesen, man wollte der Justiz „einen Schaden zufügen“. Es ist vielmehr die ureigenste Berufspflicht von Rechtsanwälten und Verteidigern einseitig und unumwunden die Interessen des Mandanten zu vertreten und entsprechende Verdachtsfälle zur Anzeige zu bringen. Dieser Berufspflicht ist man, mit aller Vorsicht und größtmöglicher Diskretion, nachgekommen.
- Darüber hinaus hat man – wie bereits ausgeführt – von Anfang an in besagter Anzeige dargelegt, dass es sich hier auch um einen Betrugsfalls handeln könnte und hat auch in weiterer Folge stets offen mit den Strafverfolgungsbehörden etwaige Ungereimtheiten kommuniziert. Die Sachverhaltsdarstellung wurde bewusst offen, objektiv und distanziert formuliert und gab dem Staatsanwalt die Möglichkeit, bei erkennbarer Gefälschtheit der E Mails sofort gegen Michael B. vorzugehen.
